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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der Knig darf nicht ohne Grund die Verleihung des Knigsbanns an den Grafen verweigern

 # FolioBeschreibung Anzahl 
152vBann und Verfestung. Die Gewette der einzelnen Richter. Bannleihe. Verbot der Weiterverleihung.
 

 
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